Sicherheitsinformationen und Vorschriften

Hier finden Sie alle wichtigen Hinweise zum sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk. Die Informationen richten sich an Privatpersonen, Veranstalter und Fachpersonen. Bitte beachten Sie, dass Sicherheit immer Vorrang hat und lokale Vorschriften entscheidend sind.

Wir beleuchten dabei verschiedene Bereiche wie allgemeine Sicherheit, rechtliche Grundlagen in der Schweiz, lokale Verbote, technische Effekte im Profi Bereich, Umwelt und Gesundheit sowie die richtige Entsorgung. Auch Verhalten im Notfall und hilfreiche Quellen werden behandelt, damit Sie bestens informiert sind.

Einklappbarer Inhalt

Allgemeine Sicherheit

Vorbereitung

  • Gebrauchsanweisung jedes Artikels lesen
  • Feuerwerk trocken und kühl lagern, Kinder und Tiere fernhalten
  • Feuerwerk nicht in Hosentaschen oder in der Nähe von offenem Feuer aufbewahren

Aufbau und Zünden

  • Immer im Freien, auf stabilem, ebenem Untergrund
  • Sicherheitsabstände gemäss Verpackung einhalten (je nach Artikel 40 bis 200 Meter)
  • Raketen nur aus stabil verankerten Flaschen oder Rohren, niemals aus der Hand oder vom Balkon
  • Seitlich anzünden, niemals den Körper über das Feuerwerk beugen
  • Eimer Wasser, Löschdecke oder Feuerlöscher bereithalten

Blindgänger

  • Mindestens 15 Minuten warten, bevor man sich nähert
  • Nicht erneut anzünden
  • Artikel mit Wasser unbrauchbar machen oder zur Verkaufsstelle zurückbringen
  • Die zweite Zündschnur darf niemals von Konsumenten verwendet werden. Sie ist ausschliesslich für die Entsorgung durch Fachpersonen vorgesehen

Verhalten während des Abbrennens

  • Kein Alkohol oder Rauchen beim Hantieren mit Feuerwerk
  • Kinder nur unter Aufsicht, unter Beachtung der Altersfreigaben:
  • F1 ab 12 Jahren
  • F2 ab 16 Jahren
  • F3 ab 18 Jahren

Rechtlicher Rahmen in der Schweiz

Kategorien

  • F1 – Kleinstfeuerwerk: Wunderkerzen, Tischfeuerwerk (ab 12 Jahren)
  • F2 – Kleinfeuerwerk: Raketen, Batterien, Vulkane für Private (ab 16 Jahren)
  • F3 – Grossfeuerwerk: leistungsstärkere Effekte (ab 18 Jahren, erhöhte Sicherheitsabstände)
  • F4 – Grossfeuerwerk: ausschliesslich für Fachpersonen mit Erwerbsschein oder Abbrandbewilligung, nicht für Private
  • T1/T2 – Bühnen- und Showeffekte: technisches Feuerwerk, T2 nur für Fachleute
  • P1/P2 – Pyrotechnische Sätze: für technische Anwendungen, P2 nur für Fachleute

Einfuhr durch Private

  • Im Reiseverkehr dürfen Privatpersonen F1–F3 bis max. 2,5 kg brutto pro Person und Tag ohne fedpol-Bewilligung einführen
  • F4, T2 und P2 sowie grössere Mengen sind bewilligungspflichtig

Herstellung und Vertrieb

  • Herstellung durch Privatpersonen ist verboten
  • Gewerblicher Verkauf, Lagerung und Online-Handel nur mit Bewilligung von fedpol und kantonalen Behörden

Knallartikel

  • Am Boden explodierende Knaller sind verboten
  • Kleine Knallketten (Ladycrackers) sind in enger Spezifikation zugelassen

Lokale Zuständigkeit und Verbote

  • Zuständig für Bewilligungen und Einschränkungen sind die Gemeinden oder Kantone
  • Viele Gemeinden erlauben Feuerwerk nur am 1. August und an Silvester
  • Manche Orte haben ganzjährige Verbote für lautes Feuerwerk (z. B. Davos, Malans)
  • Bei erhöhter Waldbrandgefahr oder zum Schutz von Tieren und Naturschutzgebieten können zusätzliche Verbote ausgesprochen werden
  • Prüfen Sie stets die aktuelle Polizeiverordnung oder die Gemeindeseite

Technische Effekte und Profi-Bereich

  • F4, T2, P2 dürfen nur von Fachleuten mit Bewilligung verwendet werden
  • T1/P1 sind frei erhältlich, müssen aber mit der gleichen Sorgfalt und unter Beachtung der Kennzeichnung eingesetzt werden
  • Sichere Zündung:
    - Bei elektrischer Zündung: Schaltkreise vorher testen
    - Produkte fest in geeigneten Halterungen fixieren
    - Abstände gemäss Produktkennzeichnung einhalten
  • Spezialeffekte wie Bengalfackeln oder Notsignale dürfen nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden – nicht für Unterhaltungsfeuerwerk
  • Für professionelle Grossfeuerwerke ist eine Abbrandbewilligung erforderlich

Umwelt und Gesundheit

  • Feuerwerk erzeugt Feinstaub und Schwermetalle, die Luftqualität und Böden belasten können
  • Lärm führt bei Tieren zu Stress und kann Fluchtreaktionen auslösen
  • Empfindliche Personen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Kriegsgeflüchtete) können durch lautes Feuerwerk stark belastet werden
  • Empfehlung:
    - Haustiere im Haus schützen
    - Verpackungsreste und Raketenstäbe nach dem Abbrennen einsammeln und entsorgen
    - Bei Waldbrandgefahr grundsätzlich auf Feuerwerk verzichten

Entsorgung von Feuerwerk

Nicht gezündetes oder beschädigtes Feuerwerk darf niemals in den normalen Hauskehricht oder in die Natur geworfen werden. Legen Sie solche Artikel für mindestens 24 Stunden in einen Eimer mit Wasser, damit sie vollständig unbrauchbar werden. Danach können sie in einer verschlossenen Plastiktüte im normalen Abfall entsorgt werden.

Falls Sie die Entsorgung nicht selbst vornehmen möchten, übernehmen wir das gerne für Sie. Bringen Sie Ihr Feuerwerk während unseren Öffnungszeiten vorbei, unabhängig von der Art des Feuerwerks. Wir sorgen für eine fachgerechte und sichere Entsorgung. Wenn Sie unsicher sind oder mehr Details zur richtigen Entsorgung benötigen, finden Sie auf unserer Seite Entsorgung alle Informationen.

Verhalten im Notfall

  • Verbrennungen: Sofort 10–15 Minuten mit kühlem (nicht eiskaltem) Wasser kühlen
  • Brennende Kleidung: Mit Wasser löschen oder Betroffene in Decke/Jacke rollen
  • Augenverletzungen: Sofort ärztliche Hilfe suchen, nicht selbst behandeln
  • Notrufnummern:
    - Sanität: 144
    - Feuerwehr: 118
    - Polizei: 117

Quellen und Anlaufstellen

  • BFU – Beratungsstelle für Unfallverhütung: bfu.ch/feuerwerk
  • fedpol – Bundesamt für Polizei: fedpol.admin.ch/pyrotechnik
  • BAZG – Eidg. Zollverwaltung: bazg.admin.ch – Pyrotechnik
  • VKF – Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen: Brandschutzvorschriften
  • Polizeiliche Merkblätter (z. B. Luzern): praktische Tipps zu Abständen und Blindgängern
  • BAFU – Bundesamt für Umwelt: Umweltaspekte von Feuerwerk